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Bebauungsplanung

Beteiligung der Öffentlichkeit

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Beteiligungen der Öffentlichkeit zu Bauleitplänen. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Dortmund finden Sie unter Publikationen.

Kontaktdaten für Auskünfte aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und zu einzelnen Grundstücken finden Sie unter: Rechtskräftige Bebauungspläne

Stellungnahme

Ihre Stellungnahmen senden Sie bitte per E-Mail an: bebauungsplan_4@stadtdo.de

Hinweis: Mit dem Absenden willigen Sie in die Nutzung Ihrer Daten im Rahmen der Datenschutzerklärung der Stadt Dortmund (Online-Angebote) ein.

Barrierefreiheit

Sollte es sich bei den öffentlichen Beteiligungen um nicht barrierefreie Dokumente handeln, können Sie sich an untenstehende Ansprechpartner*innen wenden.

Stadt Dortmund - Stadtplanungsamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Freistuhl 7
44122 Dortmund
Persönliche Vorsprachen sind nach Terminvereinbarung möglich.
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis und bis
  • Mittwoch
    bis und bis
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    bis
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.

Personen
Herr Dr. Henning Jaeger Teamleiter

Kontakt

Frau Ivonne Eske Stellv. Teamleiterin

Kontakt

Informationen und Rechtsgrundlagen

Bei der Aufstellung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne räumt § 3 BauGB der Öffentlichkeit - neben den Behörden - ein umfangreiches Beteiligungsrecht ein.

Wesentliches Kernstück der öffentlichen Verfahrensbeteiligung ist neben der Behördenbeteiligung (§ 4 BauGB) die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB). Die Beteiligung der Öffentlichkeit übernimmt gleich mehrere Funktionen:

  • Informationsfunktion: gemeindliche Belange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Abwägung von Bedeutung sind (sog. Abwägungsmaterial) verbreitern
  • Demokratische Funktion: Öffentlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen und zu beteiligen
  • Rechtsschutzfunktion: Einwirkungsmöglichkeiten verbessern
  • Integrationsfunktion: Akzeptanz gemeindlicher Planungen erhöhen

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gliedert sich in die frühzeitige (vorgezogene) (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB).
In der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit wird diese bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium über die Planungsentwürfe und Konzeptionen informiert. Hierbei erhalten Sie die Gelegenheit zur öffentlichen Erörterung und Stellungnahme.
Im Gegensatz dazu gilt die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit der bereits ausgearbeiteten Planung, die für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht wird. Hierzu kann jedermann Stellungnahmen vortragen, die dann in das weitere Verfahren einbezogen und geprüft werden.

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