Stadtplanung
Dortmund zündet den „Bauturbo“
Stadtrat fasst Grundsatzbeschluss zu den Anwendungsvoraussetzungen der Verfahrenserleichterungen
Die Stadt Dortmund treibt die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum weiter voran. Der Stadtrat hat am 26. März 2026 einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung der neuen bundesrechtlichen Regelungen - des sog. „Bauturbos“ - gefasst. Grundlage ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, das am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Es handelt sich v.a. um Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), sonstige Vorschriften sind nicht geändert worden, wie etwa umweltrechtliche Anforderungen (Natur- und Artenschutz, Immissionsschutzrecht etc.) an Vorhaben.
Mit dem Gesetz werden den Kommunen Handlungsspielräume eröffnet, um den Wohnungsneubau zu erleichtern. Zentrale Maßnahmen sind vereinfachte Anforderungen und stärkere Befreiungsmöglichkeiten vom Bauplanungsrecht.
Regelungsinhalt und Wirkung des „Bauturbos“
Wesentliche Instrumente der Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB), die die Genehmigungs- und Planverfahren beschleunigen sollen:
- Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen bedürfen gem. § 31 Abs. 3 BauGB bei Wohnbauvorhaben keine atypische Fallgestaltung mehr. Es werden Umbauten und Aufstockungen im Plangebiet in vergleichbaren Befreiungsfällen möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen hervorruft.
- Mit der Neufassung des § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1b BauGB kann künftig vom Einfügungserfordernis nicht nur bei Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Wohngebäuden abgesehen werden, sondern auch bei entsprechenden Maßnahmen an Nichtwohngebäuden, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen werden. Somit soll künftig beispielsweise auch die Aufstockung von Supermärkten um Etagen zur Wohnnutzung erfasst werden.
- Nach § 34 Abs. 3b BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in vergleichbaren Fällen ein Abweichen vom Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung zulässig sein, wenn die Errichtung eines Wohngebäudes geplant ist, der Nachbarschutz gewährleistet ist und das Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vergleichbare Befreiungslagen werden ermöglicht.
- Der „Bauturbo“ im engeren Sinne gem. § 246e BauGB ermöglicht es (befristet bis zum 31. Dezember 2030) unter bestimmten Voraussetzungen von Vorgaben des Bauplanungsrechts ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abzuweichen.
- Hinweis: Baugenehmigungen müssen zwingend bis zum 31. Dezember 2030 erteilt sein, um Vorhaben nach § 246e BauGB realisieren zu können.
- Es besteht eine Zustimmungspflicht der Gemeinde gem. § 36a BauGB. Alle Erleichterungen – bis auf § 34 Abs. 3a S.1 Nr. 3b BauGB - greifen nur, wenn die Stadt innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung der Bauordnung zustimmt.
Anwendung des „Bauturbos“ in Dortmund
Zur Anwendung des Bauturbos in Dortmund legt der Grundsatzbeschluss des Stadtrates vom 26. März 2026 (
Die Anwendung der neuen Instrumente liegt im Ermessen der Gemeinde, wird stets im Einzelfall geprüft und an konkrete städtebauliche, funktionale und rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Es besteht kein Anspruch auf Befreiung bzw. Abweichung.
Rahmenbedingungen des Bauvorhabens
- Realisierung eines Wohnbauvorhabens oder mit dem Wohnen vereinbare Nutzungen (wie Kindertageseinrichtungen)
- Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum, sofern die Voraussetzungen nach Prüfung durch die Stadt Dortmund vorliegen
- Vorlage eines Begrünungsplanes
- Einhaltung der geltenden Dortmunder Energie- und Baustandards (
DS-Nr.: 38637-25 ) - Berücksichtigung der örtlichen Baukultur
- Abschluss eines Erschließungsvertrags, sofern eine öffentliche Erschließung erforderlich ist
- Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
- Bei größeren Bauvorhaben ist im Rahmen einer Vorabstimmung die Zustimmung der politischen Gremien erforderlich – abhängig von der Bedeutung des Vorhabens durch die Bezirksvertretung oder den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen (AKUSW).
Wohnbauvorhaben, für die der „Bauturbo" nicht in Betracht kommt:
- Großflächige Siedlungsarrondierungen.
- Vorhaben mit komplexen Abwägungsbelangen.
- Vorhaben mit negativer Vorbildwirkung auf die nähere Umgebung und Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung.
- Vorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten. Wirtschaftsflächen sind grundsätzlich zu erhalten (s.
DS.-Nr. 36262-24 ). - Vorhaben im klassischen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Ausnahmsweise bei Siedlungserweiterungen auf als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan (FNP) ausgewiesenen Flächen.
- Vorhaben in im Landschaftsplan festgesetzten Schutzgebieten. Ausnahmsweise bei Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB).
- Vorhaben, die eine perspektivische städtebauliche Entwicklung dauerhaft erschweren, z.B. durch Immissionsschutzprobleme oder Unterbindung einer künftigen Erschließung hinterliegender Grundstücke.
- Vorhaben in klimatisch stark belasteten Bereichen.
- Keine Anwendung zur Überwindung des besonderen Städtebaurechts, insbesondere Erhaltungsgebote gem. § 172 BauGB.
Vor Einreichung eines formellen Bauantrags sollte eine (gebührenfreie) Vorabstimmung erfolgen. Bitte richten Sie Ihr Anliegen an folgende E-Mail-Adresse:
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zu Bauvorhaben nur geprüft und bearbeitet werden können, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Bitte senden Sie daher alle unten aufgeführten PDF-Formulare vollständig ausgefüllt zusammen mit Ihrer Anfrage an die angegebene E-Mail-Adresse.
Nach Eingang Ihrer Anfrage werden die Voraussetzungen und das passende Instrument des „Bauturbos“ für Ihr Vorhaben geprüft.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise für „Bauturbo"-Vorabstimmungen:
- Lageplan mit Darstellung und Angabe zur Position der Baukörper, der Höhenentwicklung, der Geschossigkeit sowie der Stellplätze (in Einzelfällen kann ein Lageplan nach § 3 BauPrüfVO sinnvoll sein)
- Ansichtszeichnungen, falls vorhanden
- Kennzahlen zur baulichen Ausnutzung des Grundstücks (GRZ, GFZ)
- Nachweis der Erschließung
- Nachweis der Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Stellplatznachweis nach Stellplatzsatzung)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über die für die beantragte Flächenentwicklung vorgesehenen Grundstücke
- Angabe der Anzahl der Wohneinheiten sowie des vorgesehenen Anteils öffentlich geförderten Wohnraums
- Ausgefüllte Checkliste Bauturbo
- Ausgefüllter Vorprüfbogen der Umweltbelange (Entwurfsstand) bei Vorhaben nach § 31 Abs. 3 oder § 246e BauGB
- Schriftliche Zustimmung zur Vorlage der Unterlagen in den politischen Gremien zur Entscheidungsfindung
Die Vorprüfung Ihrer Anfrage auf Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des „Bauturbos“ erfolgt gebührenfrei, transparent und nach einheitlichen Maßstäben unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Vorabstimmung ersetzt nicht das förmliche Antragsverfahren nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Sie erhalten in der Regel innerhalb von 4-6 Wochen eine Rückmeldung, ob Ihr Vorhaben im Rahmen des „Bauturbos“ betrachtet werden kann.
Im Anschluss an die gemeindliche Vorprüfung sowie die geführten Abstimmungsgespräche kann Ihrerseits die Einreichung einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrags erfolgen. Mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen beginnt die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist.
Ergänzend wird auf dieser Internetseite künftig ein FAQ-Bereich zu zentralen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Bauturbo“ bereitgestellt. Sie sind herzlich eingeladen, uns allgemeine Fragestellungen an die oben genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Durchführung einer städtischen Informationsveranstaltung am 13. Mai 2026 vorgesehen. Ort und Zeit werden zeitnah bekannt gegeben.
Formulare für Ihre „Bauturbo"-Anfrage
Nachrichten
18.03.2026
Stadt Dortmund beim Forum & Praxisradar des Bundesbauministeriums (Instagram).
Kontakt
Stadt Dortmund - Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
"Bauturbo"
44137 Dortmund
Persönliche Vorsprachen sind nach Terminvereinbarung möglich.
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