Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Private Kleinfeuerungsanlagen
Rauch- und Geruchsbelästigungen
Durch den Betrieb offener Kamine und Kaminöfen kommt es immer wieder zu Nachbarschaftsbeschwerden, da sich die direkten Anwohner oft durch den entweichenden Rauch und/oder Geruch belästigt fühlen.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nach den Regularien der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.
Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
Dauerbrandöfen (geschlossene Kaminöfen) dürfen das ganze Jahr über betrieben werden. Offene Kamine hingegen dürfen nach den gesetzlichen Regelungen nur gelegentlich betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz legte diesbezüglich bereits 1991 fest, dass eine Beschränkung des Betriebs auf 8 Tage im Monat für 5 Stunden rechtmäßig ist (Az.: 7 B 10342/91). Es ist also unzulässig, den Kamin regelmäßig und als dauerhafte Wohnraumheizung einzusetzen. Im Übrigen dürfen in offenen Kaminen nach den Vorschriften der 1. BImSchV auch nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts eingesetzt werden.
Finden wesentliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb einer privaten Kleinfeuerungsanlage statt, besteht die Möglichkeit, sich mit einer präzisen Situationsbeschreibung an das Ordnungsamt der Stadt Dortmund zu wenden. Von dort werden weitere Maßnahmen eingeleitet, um die Ursache, z.B. falsche Beschickung der Feuerstätte, nicht zulässiges Brennmaterial etc., möglichst schnell zu beheben.
Zum Thema
Downloads & Links zum Thema "Heizen mit Holz":
Wichtige Angaben im Falle einer Beschwerde
- Name und/oder Anschrift des Betreibers
- Tag/Datum der Rauch-/Geruchsentwicklung
- Tageszeit der Rauch-/Geruchsentwicklung
- Dauer der Rauch-/Geruchsentwicklung
Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - Kleinfeuerungsanlagen
Anschrift und Erreichbarkeit44122 Dortmund
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Der Bereich 37/3 der Feuerwehr Dortmund ist für den technischen Bereich der Gefahrenabwehr verantwortlich.