An-, Ab- oder Ummeldungen von Gewerben nach der Hygiene-Verordnung NRW
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Betreiber von Friseur- und Kosmetiksalons, Tattoo-, Piercing- oder Nagelstudios und einiger weiterer Gewerbe, bei denen Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, müssen die Aufnahme, Änderung und die Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen (§§ 1, 6 Hygiene-Verordnung NRW).
Bisher war es so, dass sich Gewerbe, die nach der Hygiene-Verordnung arbeiten, nur bei der Gewerbemeldestelle eine An-, Ab- oder Ummeldung anzeigen mussten.
Seit Ende 2024 eine zusätzliche Meldepflicht hinzugekommen. Betreiber eines Gewerbes, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene -Verordnung NRW ausführen, müssen die Aufnahme, die Änderung und die Beendigung ihrer Tätigkeit auch bei für dem Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
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Voraussetzungen
Die Hygiene-Verordnung NRW betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände (im Folgenden als Instrumente bezeichnet) anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kund*innen verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können. Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik (z. B. Permanent Make-up), Maniküre, der kosmetischen Fußpflege (Pediküre), des Rasierens, Frisierens, Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens oder vergleichbare Tätigkeiten.
Der Geltungsbereich nach § 1 der Verordnung bezieht sich explizit nicht auf medizinische Fußpfleger*innen/Podolog*innen (nach dem Podologengesetz – PodG – vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist) und jegliche Einrichtungen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patient*innen umfasst. Die Berufspflichten im Rahmen der Ausübung der Heilkunde bleiben von dieser Verordnung ausgenommen, da sie gesondert geregelt sind.
Darüber hinaus wird auf die Biostoffverordnung, die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und die für die Berufsgruppen geltenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hingewiesen. Diese sind ebenfalls zu beachten.
Die Verordnung soll verhindern, dass Krankheiten wie z. B. Hepatitis B und C oder AIDS, die insbesondere durch Blut übertragen werden können, im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden.
Krankheitserreger, wie z. B. das Hepatitis-C-Virus, können bereits über winzige Blutmengen, die z. B. an der Nadel eine/r Piercer*in bzw. einer Tätowierer*in, am Rasiermesser eine/r Friseur*in oder an der Nagelschere eine/r Fußpfleger*in haften, übertragen werden. Um dies sicher zu verhindern, müssen die hier aufgeführten Schutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten, die mit Verletzungen der Haut einhergehen oder einhergehen können, genau beachtet werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
§ 6 (2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Stadt Dortmund - Gesundheitsamt - Hygieneverordnung
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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