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Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige

Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid (N2O) – umgangssprachlich Lachgas genannt – als Rauschmittel, insbesondere unter Jugendlichen, ist eine besorgniserregende Entwicklung. Gerade die verhältnismäßig kurze, nur wenige Minuten andauernde Wirkung von Lachgas verleitet besonders Jugendliche dazu, häufiger Lachgas einzunehmen.

Der Rat der Stadt Dortmund hat daher in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Dortmund beschlossen, 64 KB, PDF . Ziel dieser Verordnung ist es, den Missbrauch von Lachgas zu minimieren beziehungsweise auszuschließen, da der Konsum insbesondere für Minderjährige schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann.

Die Verordnung wurde am Freitag, den 14. Februar, im Amtsblatt der Stadt Dortmund – Dortmunder Bekanntmachungen – veröffentlicht und ist am 15. Februar 2025 in Kraft getreten.

Verkaufsstellen und sonstige verantwortliche Personen sind deshalb verpflichtet, die neuen Regelungen einzuhalten!

Was ist zu beachten?

Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Lachgas an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Dortmund verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.

Wer dagegen Regelungen der Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro rechnen.

Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

Empfehlungen

Verkaufsstellen sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter*innen über die neuen Regelungen informiert sind und geeignete Kontrollmechanismen einrichten, um die Abgabe von Lachgas an Minderjährige zu verhindern.

Sofern Lachgas in Automaten angeboten wird, sollten diese dahingehend geprüft werden, ob sie einen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch bieten. Erforderlichenfalls müssen die Automaten entsprechend der Vorgaben angepasst werden. Es wird empfohlen, Minderjährigen keinen direkten Zugang zu Lachgas zu ermöglichen.

Falls Sie als Elternteil, Erziehungsberechtige oder Aufsichtsperson Beratung zum Suchtstoff Lachgas benötigen, informiert das Jugendamt über Präventionsberatung, Suchtvorbeugung und weiteren Anlaufstellen.

Hilfe bei Suchtstoffen

Wirkung von Lachgas

Bild: Adobe Stock / ink drop
Gasflaschen, die auf dem Boden liegen. Daneben einige leere Luftballons.
Bild: Adobe Stock / ink drop

Distickstoffmonoxid (N2O) – Lachgas – wird aufgrund seiner bewusstseinsverändernden Eigenschaft als Rauschmittel missbraucht. Höhere Dosierungen erzeugen einen kurz anhaltenden, euphorisierenden Effekt.

Sekunden nach dem Einatmen tritt ein leichter Rausch ein, der mit schwachen Halluzinationen, Wärme- und Glücksgefühlen einhergehen kann. Dieser Zustand hält maximal nur eine Minute an, weshalb viele Konsumierende zu einer häufigen Wiederholung verleitet werden. Die motorischen und kognitiven Fähigkeiten können jedoch nach dem Konsum über einen längeren Zeitraum eingeschränkt blei­ben. So kann zum Beispiel die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt sein

Gesundheitliche Risiken

Der Konsum von Lachgas wird gerade von Minderjährigen auf Social Media Plattformen wie TikTok und Instagram gehypt. Im Gegensatz zum Einsatz des medizinischen Lachgases (gepaart mit Sauerstoffzugabe), erfolgt der Konsum als Rauschmittel unverdünnt. Dieser Konsum ist mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden.

Diese reichen von Bewusstlosigkeit und Hirnschäden sowie Erfrierungen und Lungenrissen während des Konsums bis hin zu Nervenschäden und Schädigungen des Rückenmarks bei regelmäßigem Konsum.

Da das Nervensystem und die geistige Entwicklung von Minderjährigen noch nicht vollständig ausgereift sind, sind diese besonders gefährdet, die Risiken eines Konsums zu unterschätzen und schwerwiegende gesundheitliche Schäden davonzutragen.

Eine gängige Form des Konsums ist, das Gas aus dem Lagerbehälter in ei­nen Ballon umzufüllen und zu inhalieren. Die Einnahme direkt aus den Zapfsäulen, Crackern, Kartuschen oder Zylindern stellt ein extremes Risiko dar. Das Gas wird mit Temperaturen zwischen -40 °C bis -55 °C freigesetzt und kann hierdurch gefährliche Kälte-Verbrennungen im Mund, Rachen und Lungenraum verursachen. Eine Schwellung der Atemwege kann lebensbedrohlich sein!

Das Gas steht unter hohem Druck und kann bei direktem Inhalieren Risse im Lungengewebe hervorrufen.

Wichtiger Hinweis

Bei einem Verdachtsfall bzw. bei Auftritt der oben genannten Symptome sofort den Notarzt rufen! ( 112 )

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Kontakt

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44135 Dortmund

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