Bußgeldstelle der Stadt Dortmund
Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie allegemeine Ordnungswidrigkeiten
In der Abteilung für Bußgeldangelegenheiten werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und allgemeine Ordnungswidrigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Dortmund fallen, bearbeitet.
Datenschutzhinweis
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist; die rechtzeitige Absendung reicht nicht aus.
Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide können schriftlich oder zur Niederschrift (persönlich oder telefonisch) eingelegt werden.
Der Einspruch kann nach § 110a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten –OWiG– unter Wahrung der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) i. d. a. F. auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Je nach Sendevariante ist dabei zu berücksichtigen:
- Der Einspruch kann durch ein per E-Mail übermitteltes, qualifiziert elektronisch signiertes PDF-Dokument erhoben werden; die E-Mail-Adresse hierzu lautet:
epost@stadtdo.de - Der Einspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden; die De-Mail-Adresse lautet:
epost@stadtdo.de-mail.de
Sofern die Bußgeldbehörde den Bescheid auf Grund eines Einspruches nicht zurücknimmt, entscheidet über den Einspruch das Amtsgericht Dortmund durch Beschluss oder durch Hauptverhandlung. Bei einer Hauptverhandlung kann auch eine nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
Bei einem verspäteten Einspruch kann bei unverschuldetem Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. Urlaubsabwesenheit) zu stellen, hierbei müssen die Hinderungsgründe angegeben und durch entsprechende Unterlagen (z.B. Flugschein, Hotelaufenthaltsnachweis etc.) belegt werden.
Fahrverbot
Sofern ein Fahrverbot angeordnet wurde, ist der Führerschein sofort nach Eintritt der Rechtskraft oder innerhalb der im Bescheid angegebenen Viermonatsfrist bei der Bußgeldbehörde abzugeben.
Gleichzeitig sind alle weiteren von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine abzugeben. Dies gilt auch für Führerscheine eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Falls die Viermonatsfrist bewilligt wurde, kann der Führerschein innerhalb dieses Zeitraumes ohne vorherige Ankündigung abgegeben werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Fahrverbot auch wirksam, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde, d.h., die Verbotsfrist verlängert sich in diesem Fall um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheines.
Der Führerschein ist bei der Bußgeldbehörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ist in der Regel nicht mehr möglich.
Sofern der Führerschein mit der Post übersandt wird, berechnet sich die Frist erst mit dem Eingang bei der Behörde. Die Postlaufzeit zählt somit nicht.
Die Abgabe des Führerscheines kann jederzeit kontaktlos über den Hausbriefkasten des Rechtsamtes, Markt 6-8, erfolgen. Das Fahrverbot beginnt am Tag des Einwurfes, es erfolgt eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Mit einem Fahrverbot wird es untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies bedeutet, dass auch das Führen von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen, z.B. Mofas, verboten ist.
Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld
Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Halt- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. das Kassenzeichen) und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.
Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung, vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.
Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich.
Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach daher nicht mehr möglich.
Zahlungserleichterungen
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldbuße in einer Summe zu zahlen, ist es selbstverständlich möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen.
Hierzu teilen Sie bitte rechtzeitig formlos mit, dass Sie eine Zahlungserleichterung wünschen, und fügen dieser Mitteilung geeignete Nachweise über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verdienstbescheinigung, Mietvertrag, Nachweise über sonstige Einnahmen und Ausgaben, Bescheid des Arbeits- oder Sozialamtes) bei.
Gleichzeitig unterbreiten Sie bitte einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Raten.
Stadt Dortmund - Rechtsamt
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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