Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Gefahrdrohende Tierhaltung
Das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art muss seit Ende 2013 dem
Grundlage hierfür ist § 13 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund (OBVO) vom 17.12.2013.
Da das LANUV die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über dort eingegangene Haltungsanzeigen giftiger Tiere informiert, ist in diesen Fällen eine zusätzliche Anzeige durch die Halterin oder den Halter beim Ordnungsamt nicht erforderlich!.
Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und/oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere.
Beispielsweise:
- giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen,
- als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft, z.B.
- alle Panzerechsen wie Alligatoren, Krokodile, Gaviale,
- bestimmte Schildkröten wie z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte,
- auch Großkatzen, große Hundeartige und Bären sowie
- als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft (Würgen, Schwanzschlagen), z.B.
- regelmäßig über 2,50 m groß werdende Riesenschlangen wie Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python,
- regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane.
Die OBVO regelt weiterhin, dass gefährliche Tiere einer wildlebenden Art auf Straßen und in Anlagen nicht mitgeführt werden dürfen.
Halter*innen gefährlicher Tiere haben sicherzustellen, dass diese zum einen gefahrenfrei (also z.B. ausbruchsicher!) und zum anderen tierschutzgerecht gehalten werden.
Viele der potenziell gefährlichen, meist exotischen Tiere fallen außerdem unter den besonderen Artenschutz; für sie gelten zusätzlich die
Nähere Information zum Artenschutz erhalten Sie auf der Homepage des Umweltamtes der Stadt Dortmund unter:
Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen
Am 01. Januar 2021 ist das vom nordrhein-westfälischen Landtag am 24.06.2020 beschlossene
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere (siehe unten) hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Sehr giftige Tiere sind Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten.
Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen können jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.
Seit dem 01.01.2021 müssen alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort innerhalb von sechs Monaten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Die bisher beim Ordnungsamt der Stadt Dortmund gemeldeten Haltungen gefährlicher Tiere - soweit es sich um giftige Tiere handelt - werden vom Ordnungsamt nicht an das LANUV übermittelt! Die Halterinnen und Halter müssen in diesen Fällen selbst AKTIV werden!
Weitere Informationen zum Gifttiergesetz NRW erhalten Sie auf der Homepage des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unter
Sehr giftige Tiere
Zu den sehr giftigen Tieren im Sinne des GiftTierG NRW zählen:
- alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter),
- aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Apistobuthus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mesobuthus, Odonthobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo sowie
- aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius und Hexophthalma (amerikanische und afrikanische Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen), Missulena (Mausspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen).
Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.
Das Abhandenkommen von Gifttieren ist unverzüglich der Nachrichtenbereitschaftszentrale des LANUV unter der Rufnummer
Verstöße gegen die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund (
Die verbotswidrige Haltung, Anschaffung, Weitergabe oder Aussetzung giftiger Tiere ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Kommt es infolge einer verbotenen, nicht gefahrenfreien oder tierschutzgerechten Haltung gefährlicher Tiere zu Sach– und/oder Personenschäden, haften die Verantwortlichen auch in vollem Umfange für entstandene Schäden und müssen gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen.
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - Thema Gefahrdrohende Tierhaltung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Beratung bei Fragen im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Tiere.
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