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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO - Handwerkerparkausweis

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Personliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

online

Ein Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben nach der Handwerksordnung oder handwerksähnlichen Betrieben (IHK),

  • die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind,
  • schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen,
  • hierzu Service- oder Werkstattfahrzeuge* einsetzen

die Arbeit erleichtern.

Dies wird dadurch sichergestellt, dass der Handwerkerparkausweis dazu berechtigt, bei Reparatur- und Montagearbeiten

  • an Stellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO),
  • in Bereichen eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO),
  • "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • auf Bewohnerparkplätzen,
  • sowie an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten

gebührenfrei und ohne Beachtung der maximal zugelassenen Parkdauer zu parken.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Eine Ausnahmegenehmigung kann für maximal fünf Service- bzw. Werkstattfahrzeuge im Wechsel beantragt werden kann. D. h., dass die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf.
  • Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge muss ein separater Antrag gestellt werden.
  • Als "Service- und Werkstattfahrzeuge" werden Fahrzeuge anerkannt,
    - die zu dem Zweck von Reparatur- oder Montagearbeiten eingesetzt werden,
    - die umfangreiches oder schweres Material transportieren müssen,
    - die mindestens ein Kombi/Transporter, höchstens aber ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zul. Gesamtgewicht sind.
  • Die Fahrzeuge müssen mit einer festen, gut lesbaren Firmenaufschrift an beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Eine Beschriftung im Heck- oder Frontbereich reicht nicht aus. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftungen des Fahrzeugs gut ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
  • Der Handwerkerparkausweis für die Regierungsbezirke in NRW wird für ein Jahr befristet genehmigt.
  • Eine erteilte Ausnahmegenehmigung – hier in Form eines Handwerkerparkausweises – darf nur im Rahmen, und während der Dauer, von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
  • Eine erteilte Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
  • Reine Be- und Entladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
  • Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Online-Services und Formulare

Gebühren

Kosten für die Ausstellung einer neuen Ausnahmegenehmigung und/oder einer Fristverlängerung einer bereits erteilten Ausnahmegenehmigung:

Die Jahresgebühr für die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung beträgt gemäß der Gebührennummer 264 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für den Regierungsbezirk Arnsberg 150,00 € und für jeden weiteren Regierungsbezirk zuzüglich 50,00 € oder für ganz Nordrhein-Westfalen 300,00 €.

Dieselben Gebühren werden nach Ablauf des ursprünglich genehmigten Jahres erhoben, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen.

Kosten für die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung in Folge eines Änderungsantrages:

Im Falle eines Änderungsantrages wird eine Gebühr i. H. v. 20,00 € fällig.

Unterlagen

Für die Beantragung sind notwendig:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben (keinen Handelsregisterauszug) bzw.
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
  • Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig) zzgl. Nachweis über zuletzt erfolgten TÜV
  • Aktuelle Fotos der Service-/Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die festen Firmenbeschriftungen sowohl der Fahrer- als auch der Beifahrerseite gut ersichtlich sind.

Fristen

Der Antrag auf Ausstellung einer neuen Ausnahmegenehmigung ist mindestens 20 Werkage vor dem gewünschten Datum zu stellen.

Für eine Fristverlängerung bitten wir Sie, spätestens sechs Wochen vor dem angegeben Ablaufdatum Ihrer noch gültigen Ausnahmegenehmigung einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 StVO
  • Erlass III B 3 – 78-12/2 des Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (bzw. des früh. Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen)

Kontakt

Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Parkerleichterungen

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Königswall 14
44137 Dortmund

Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung

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