Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO - Sonderparkausweis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit

Ärztinnen und Ärzte können für die in Ausübung ihrer Praxis häufig durchgeführten Hausbesuche eine Parkerleichterung in Form einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 StVO beantragen.

Als häufig sind Hausbesuche einzustufen, sofern in der Regel mehr als 100 Besuche pro Quartal durchgeführt werden. Das Merkmal der Häufigkeit ist von den Antragstellenden durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein-Westfalen bzw. Westfalen-Lippe nachzuweisen. (Runderlass des Ministeriums für Verkehr - 111 B 3 - 7 8-12/7 Vom 20. Mai 2021; Punkt 6.2)

Gleichwohl können Ärztinnen und Ärzte die o. g. Ausnahmegenehmigung beantragen, sofern sie häufig Hausbesuche machen, aber die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehlt. In Fußgängerzonen gilt dies jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.

Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung ist seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörde jedoch zu verneinen, wenn die Antragstellenden bereits eine Parkmöglichkeit in einem der Praxis nahe gelegenen Parkhaus, einer Garage, auf dem zur Praxis gehörenden Grundstück oder auf einem bewachten Parkplatz haben oder eine Möglichkeit zur Anmietung besteht. (Runderlass des Ministeriums für Verkehr - 111 B 3 - 7 8-12/7 Vom 20. Mai 2021; Punkt 3; 6.1)

Eine Parkerleichterung für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung berechtigt zum Parken

  • an Stellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO),
  • in Bereichen eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • während der Ladezeiten in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • sowie an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten

gebührenfrei und ohne Beachtung der maximal zugelassenen Parkdauer.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Eine Mindestanzahl von 100 durchgeführten Hausbesuchen pro Quartal ist durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung NRW nachzuweisen.
  • Die Genehmigung darf nur im Rahmen und während der Dauer der Durchführung von ärztlichen Hausbesuchen genutzt werden soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
  • Die Genehmigung berechtigt zudem zum Parken in Praxisnähe während der Praxissprechzeiten, sofern die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehlt. In Fußgängerzonen gilt dies jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.
  • Reine Be- und Entladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
  • Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen
  • Der Sonderparkausweis kann ausschließlich für das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Dortmund für die Dauer von drei Jahren beantragt und genehmigt werden.

Kontakt

Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Parkerleichterungen

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