Baumschutz
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
- Aktuelle Hinweise zur Bearbeitung von Anträgen
- Aufgrund eines Personalengpasses kommt es bei der Bearbeitung von Anträgen auf Baumfällungen und Rückschnittmaßnahmen zu erheblichen Verzögerungen. Dies betrifft sowohl bereits eingegangene als auch neue Anträge. Die Bearbeitungszeit beträgt aktuell mehrere Monate oder länger. Auch die telefonische Erreichbarkeit ist eingeschränkt. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise unter Kontakt.
Baumschutzsatzung bleibt gültig
Bitte beachten Sie, dass die Dortmunder Baumschutzsatzung weiterhin uneingeschränkt gilt. Baumfällungen und genehmigungspflichtige Rückschnittmaßnahmen dürfen daher weiterhin nur nach vorheriger Genehmigung durch die
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf dieser Webseite unter "Was gilt bei akuter und absehbarer Gefahr?" und "Welche Maßnahmen sind ohne Genehmigung erlaubt?" Dort erfahren Sie, wie Sie bei einer akuten Gefahr richtig handeln und unter welchen Voraussetzungen Ihr Antrag auf Baumfällung bevorzugt bearbeitet werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die Verantwortung für die Verkehrssicherheit grundsätzlich bei dem/der Baumeigentümer*in verbleibt. Die damit verbundenen Eigentümer*innenpflichten und möglichen Rechtsfolgen bei Unterlassung gehen auch bei einem noch ausstehenden Bescheid nicht auf die Behörde über.
Wer einen Baum verändern oder fällen möchte, benötigt bei gesetzlich geschützten Bäumen eine Genehmigung des Umweltamtes der Stadt Dortmund. Ausnahmen sieht die Baumschutzsatzung nur bei akuter Gefahr vor (s.u.). In allen anderen Fällen gilt die Baumschutzsatzung uneingeschränkt. Die Gebühren finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Achtung: Das Umweltamt nimmt KEINE Baumfällungen vor und begutachtet auch keine Bäume.
Wie stelle ich einen Antrag auf Baumfällung oder Rückschnittmaßnahmen?
Sie können Ihren Antrag
Wenn Sie den schriftlichen Weg wählen, nutzen Sie bitte unbedingt unser Formular „Antrag auf Baumfällung und Rückschnittmaßnahmen“. Ohne dieses Formular ist eine schriftliche Antragstellung nicht möglich.
Bitte geben Sie folgende Inhalte bei Antragstellung immer mit an:
- Name und Anschrift des Antragstellers/ der Antragstellerin und – falls abweichend – des Baumeigentümers/ der Baumeigentümerin
- Die Gattung des Baumes (Eiche, Buche etc.),
- den Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden,
- einen Lageplan mit Eintrag des Baumstandorts und etwaiger übriger geschützter Bäume. Bei Bauvorhaben auf Grundstücken mit geschütztem Baumbestand ist ein Lageplan beim Bauantrag mit einzureichen. Dieser Lageplan muss auch die geschützen Bäume auf Nachbargrundstücken darstellen, deren Wurzelwerk und/oder Krone in das Baugrundstück hineinragen.
- eine Begründung des Wunsches auf Fällung oder Beschneidung.
Hinweis: Hilfreich für eine schnellere Bearbeitung ist ein oder mehrere aussagekräftige*s Foto*s des Baumes. Bei unvollständigen Angaben oder fehlenden Dokumenten verzögert sich die Bearbeitungszeit auf unbestimmte Zeit.
Was gilt bei akuter und absehbarer Gefahr?
Akute unmittelbare Gefahr - sofort handeln.
Liegt eine akute und unmittelbare Gefahr vor und kann die Entscheidung des Umweltamtes nicht mehr abgewartet werden, sollten Eigentümer*innen die zur Gerfahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchführen lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Baum oder größere Kronenteile jederzeit (innerhalb von Stunden) und ohne jede weitere Einwirkung zu brechen oder umzustüren drohen. Eigentümer*innen dürfen dann sofort handeln. Sie dürfen den Teil der Krone ohne Absprache mit dem Umweltamt entfernen oder den Baum - wenn erforderlich - beseitigen lassen.
Anschließend müssen Eigentümer*innen das Umweltamt unverzüglich über die Maßnahme informieren, zum Beispiel per E-Mail. Spätestens nach Abschluss der Arbeiten müssen Eigentümer*innen eine aussagekräftige Dokumentation vorlegen. Dazu gehören insbesondere Fotos sowie eine schriftliche Stellungnahme des ausführenden Fachbetriebs. Die Unterlagen sollten die akute Gefahr nachvollziehbar belegen.
Absehbare mögliche Gefährdung - Antrag wird bevorzugt bearbeitet.
Geht von einem Baum eine begründete, aber noch nicht unmittelbare mögliche Gefährdung aus, und kann die Entscheidung des Umweltamtes noch abgewartet werden, wird der Antrag bevorzugt bearbeitet. Voraussetzung ist, dass die Gefährdrung nachvollziehbar dargelegt wird. Eigentümer*innen müssen in diesem Fall zunächst die Genehmigung des Umweltamtes abwarten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate größere Kronenteile ausbrechen oder ein Baum umstürzen könnte.
Um die Gefährdung einzuschätzen und die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie Ihrem Antrag eine schriftliche Stellungnahme eines qualifizierten Baumpflegebetriebs oder einer zertifizierten Baumkontrolleurin bzw. eines zertifizierten Baumkontrolleurs beifügen. Dadurch kann das Umweltamt in Einzelfällen auf eine zusätzliche Ortsbesichtigung verzichten.
Sollte die Gefahr innerhalb der Wartezeit auf die Genehmigung akut und unmittelbar werden, kann bei einem gestellten und im Umweltamt eingegangenen Antrag umgehend gehandelt werden. Hierbei gilt, war die Erforderlichkeit nicht schon aus den Antragsunterlagen ersichtlich, ist die Notwendigkeit des Handelns nachzuweisen.
Welche Maßnahmen sind ohne Genehmigung erlaubt?
Kleinere Pflegemaßnahmen dürfen Sie ohne Genehmigung durchführen, wenn sie das Erscheinungsbild des Baumes nicht wesentlich verändern. Höhe und Breite des Baumes dürfen dabei grundsätzlich nicht verändert werden.
Ohne Genehmigung dürfen Sie insbesondere einzelne abgestorbene, kranke, gebrochene oder bruchgefährdete Äste entfernen. Auch kleinere Rückschnitte sind zulässig, wenn sie den erforderlichen Abstand zu Gebäuden oder den freien Raum über Gehwegen und Straßen wiederherstellen.
Als Orientierung gilt: Bei solchen kleineren Rückschnitten sollte der Durchmesser der entfernten Äste in der Regel nicht größer sein als eine 2-Euro-Münze.
Online-Services und Formulare
-
Antrag auf Baumfällung und Rückschnittmaßnahmen, 79 KB, PDF -
Mitteilung über eine Ersatzpflanzung -
Broschüre "Bürgerinformation Baumschutz", 11 MB, PDF -
Dortmunder Baumschutzsatzung - Gebührenrechnung ab 1. Januar 2026, 34 KB, PDF -
Baumschutzsatzung für Dortmund, 262 KB, PDF -
Auswahlliste für eine Ersatzpflanzung, 122 KB, PDF
Gebühren
Bescheide nach der Baumschutzsatzung sind gebührenpflichtig. Anzahl der Bäume ohne Ortsbesichtigung / mit Ortsbesichtigung
1 Baum 86,50 € / 107,50 €
2-3 Bäume 99 € / 121 €
4-6 Bäume 109,50 € / 132 €
7-10 Bäume 120,50 € / 141,50 €
11-20 Bäume 132 € / 152,50 €
über 20 Bäume 140,50 € / 165,50 €
Unterlagen
Bitte geben Sie folgende Inhalte bei Antragstellung immer mit an:
- Die Gattung des Baumes (Eiche, Buche etc.),
- den Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden,
- einen Lageplan mit Eintrag des Baumstandorts und etwaiger übriger geschützter Bäume,
- eine Begründung des Wunsches auf Fällung oder Beschneidung,
- zweckmäßig: Foto/s des Baumes / der Bäume
Fristen
Voraussetzungen
Bei Bauvorhaben auf Grundstücken mit geschütztem Baumbestand ist ein Lageplan mit den u.g. Angaben beim Bauantrag mit einzureichen. Dieser Lageplan muss auch die geschützen Bäume auf Nachbargrundstücken darstellen, deren Wurzelwerk und/oder Krone in das Baugrundstück hineinragen.
Rechtsgrundlagen
Paragraf 49 Landesnaturschutzgesetz; Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Dortmund (Baumschutzsatzung) in der Fassung vom 02.06.2006
Hier finden Sie weitere Antworten auf häufige Fragen:
Welche Bäumen gelten als gesetzlich geschützt?
Gesetzlich geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern, gemessen in ein Meter Höhe über dem Erdboden. Dies gilt - je nach Baumart - für Laubbäume, Obstbäume (Wallnuss und Esskastanie), Zierbäume.
Nicht geschützt sind Nadelbäume und Kulturobstbäume. Für Pappeln gilt eine Sonderregelung. Sie können grundsätzlich genehmigungsfrei gefällt werden. Vorher muss jedoch eine Ersatzpflanzung mit dem Umweltamt abgestimmt werden.
Was tun bei toten und absterbenden Bäumen?
Tote Bäume, die aufgrund ihres Stammumfangs eigentlich unter die Baumschutzsatzung fallen würden, müssen dem Umweltamt ebenfalls gemeldet werden bevor sie beseitigt weren. So können die Bäume registriert werden.
Ein Baum gilt als tot, wenn keine lebenden Bestandteile mehr vorhanden sind, zum Beispiel Blätter, Knospen, Zweige oder Baumrinde.
Absterbende Bäume gelten dagegen nicht als tot. Für ihre Beseitigung muss daher eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Wann sind Ersatzpflanzungen erforderlich?
In der Regel muss für einen gefällten Baum immer ein Ersatzbaum gepflanzt werden sowie die Ersatzpflanzung dem Umweltamt gemeldet werden. Nutzen Sie hierfür das Formular "Meldung einer Ersatzpflanzung".
Als Ersatz sollen zum Schutz der Natur in unserer Stadt möglichst heimische Laubbäume gepflanzt werden. Eine Auflistung der Baumarten für eine Ersatzpflanzung finden Sie unter dem Absatz "Auswahlliste für Ersatzpflanzungen".
Hinweis: Wenn von einem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht, ist keine Ersatzpflanzung erforderlich.
Auswahlliste für Ersatzpflanzungen
Bäume I. Ordnung
Sie sind besonders stadtbildprägende, große oder seltene Bäume an zentralen oder exponierten Standorten. Sie haben einen hohen ökologischen und gestalterischen Wert.
Bäume I. Ordnung: Spitzahorn, Bergahorn, Stieleiche, Traubeneiche, Schwarzerle, Weißbirke, Rotbuche, Esche, Silberweide, Winterlinde, Sommerlinde, Feldulme.
Bäume II. Ordnung
Sie sind häufigere und weniger prägende Baumarten, die zum Beispiel an Nebenstraßen oder in weniger exponierten Bereichen stehen. Sie erfüllen vor allem funktionale oder ökologische Aufgaben, etwa für das Stadtklima oder als Lebensraum für Tiere.
Bäume II. Ordnung: Feldahorn, Hainbuche, Eberesche, Eingriffliger Weißdorn, Walnuss, Vogelkirsche, Traubenkirsche
Kontakt zur Umwelthotline und den fachlichen Ansprechpartner*innen
Stadt Dortmund - Umweltamt - Untere Naturschutzbehörde - Baumschutz
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Umweltpostfach und Umwelthotline:
Die Umwelthotline und das Umweltpostfach sind zentrale Kontaktstellen. Dort werden Ihre Anliegen zu den Themen des Umweltamtes zentral aufgenommen und an die fachlich zuständigen Mitarbeitenden weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass über diese Kontakte in der Regel keine direkte fachliche Beratung erfolgt.
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis und bis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache möglich!
Für grundsätzliche Fragen zur Antragstellung nach der Baumschutzsatzung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Nachfragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge derzeit nicht beantwortet werden können.
Kontakt
Für grundsätzliche Fragen zur Antragstellung nach der Baumschutzsatzung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Nachfragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge derzeit nicht beantwortet werden können.
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