Gebäudeeinmessung
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Die vollständige und genaue Darstellung der Gebäudegrundrisse zählt zu den wichtigsten Inhalten des Liegenschaftskatasters. Der Gesetzgeber hat daher mit dem Vermessungs- und Katastergesetz von Nordrhein-Westfalen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, auf eigene Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert wurde. Die Vermessung muss von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Vermessungsantrag.
Zu diesem Thema hat das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Dortmund ein Merkblatt über die Gebäudeeinmessungspflicht entworfen, dass am Ende dieses Textes zum Download bereit steht.
Nach erfolgter Vermessung und Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster erhält der Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Flurkarte mit dem eingemessenen Gebäude. Weitere Informationen finden Sie
Einen Antrag zur Gebäudeeinmessung erhalten sie hier:
Gebühren
gebührenpflichtig
Informationsblätter
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
Kontakt
Stadt Dortmund - Vermessungs- und Katasteramt - Vermessungen
Anschrift und Erreichbarkeit44141 Dortmund
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis und bis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Für Besuche außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin.
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