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Unterhaltsvorschuss

Wer alleinerziehend ist und zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt, kann eine finanzielle Unterstützung des Staates erhalten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Deshalb möchten wir im Folgenden einige Fragen, die uns hierzu häufig gestellt werden, beantworten. Wenn Sie sich darüber hinaus persönlich informieren möchten, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Ansprechpersonen finden Sie unten auf dieser Seite.

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Keine Änderung der Unterhaltsvorschusszahlungen zum 1. Januar 2026

Die Erhöhung des Mindestunterhalts und Kindergeldes hat keinen Einfluss auf Zahlbeträge.

Zum 1. Januar 2026 erhöhen sich der Mindestunterhalt in allen Altersstufen und das Kindergeld jeweils um 4 Euro. Die Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden sich dadurch aber nicht ändern.

0-6 Jahre: 227,00 Euro
7-11 Jahre: 299,00 Euro
12-17 Jahre: 394,00 Euro

Hintergrund dafür ist eine Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz. Sie legt fest, dass das vollständige Kindergeld auf den Mindestunterhalt angerechnet wird. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind in der Siebten Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. I Nr. 359 vom 21. November 2024) und im Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449 vom 30. Dezember 2024) verankert.
Kommt es also, wie jetzt im Jahr 2026, zur gleichen Erhöhung von Mindestunterhalt und Kindergeld, werden sich die Unterhaltsvorschusszahlungen für minderjährige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr nicht ändern.

Das Jugendamt versendet daher auch keine zusätzlichen Informationsschreiben an die Eltern.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Mit Wirkung vom 01.01.2026 wurden gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltsbeträge erhöht.
Da sich der Leistungsbetrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus dem Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Erstkindergelds (mtl. 259,- €) ergibt, ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2026 wie folgt:

1. Altersstufe 0-5 Jahre: mtl. 482,00 € abzgl. 259,00 € Kindergeld = 227,00 €
2. Altersstufe 6-11 Jahre: mtl. 554,00 € abzgl. 259,00 € Kindergeld = 299,00 €
3. Altersstufe 12-17 Jahre: mtl. 649,00 € abzgl. 259,00 € Kindergeld = 394,00 €

Abgesehen davon sind zusätzlich weitere Beträge in Abzug zu bringen, wenn Einkünfte des Kindes (wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente, eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen bei über 15-jährigen etc.) vorhanden sind.

Wann bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben,
  • Sie und Ihr Kind zusammenleben,
  • Sie Ihr Kind alleine erziehen und eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen,
  • der andere Elternteil zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt zahlt.

Wie lange erhalte ich den Unterhaltsvorschuss?

Theoretisch kann Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss von der Geburt bis zur Volljährigkeit erhalten, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kinder, die zwölf Jahre oder älter sind, müssen jedoch weitere Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Kind erhält keine Leistungen vom JobCenter oder
  • Ihr Kind wäre dank des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf Geld des JobCenters angewiesen oder
  • Sie erhalten Leistungen des JobCenters, haben aber zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro (brutto).

Weder ich noch mein Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Kann ich trotzdem Unterhaltsvorschuss beantragen?

Grundsätzlich ja, wenn Sie oder Ihr Kind eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, über die wir Sie selbstverständlich gerne im persönlichen Gespräch informieren.

Wie stelle ich einen Antrag?

Sie können Ihren Antrag persönlich mit Termin, schriftlich, per E-Mail oder ab sofort auch online unter www.unterhaltsvorschuss-online.de stellen. Falls Sie den Antrag nicht online stellen möchten, finden Sie hier die Antragsformulare:

Wenn Sie für mehrere Kinder Unterhaltsvorschuss beantragen möchten, muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden.

Bitte senden Sie uns die Anträge ausgefüllt und unterschrieben zurück, per Post an:
Jugendamt der Stadt Dortmund
Unterhaltsvorschusskasse
Voßkuhle 37
44141 Dortmund

Oder als PDF-Datei per Mail an: unterhaltsvorschuss@stadtdo.de .

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Zusammen mit dem Antrag schicken Sie uns bitte Kopien folgender Dokumente:

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes,
  • Ihren Personalausweis oder Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite),
  • Ihre EC-Karte (Vorder- und Rückseite).

Sofern in Ihrem Fall zutreffend, reichen Sie bitte unbedingt auch folgende Kopien ein:

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • aktueller Bescheid des JobCenters mit allen Berechnungen,
  • Aufenthaltstitel Ihres Kindes,
  • Scheidungsurteil,
  • aktueller Bescheid über Halbwaisenrente Ihres Kindes,
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich),
  • Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes oder Ihrer Rechtsanwältin.

Wie wirkt sich Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel SGB-II-Leistungen des JobCenters und Ähnliches) angerechnet.

Wenn Sie JobCenter-Leistungen beziehen, stimmen wir unsere Zahlungen mit den Kolleg*innen dort ab.

Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses müssen Sie das JobCenter hierüber informieren und den Bescheid vorlegen.

Unter welchen Umständen besteht kein Anspruch?

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt an Sie zahlt, haben Sie nicht immer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Folgende beispielhafte Konstellationen schließen einen Anspruch aus:

  • Ihr Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt, sondern bei den Großeltern,
  • Sie sind mit dem anderen Elternteil weiterhin in einer Beziehung oder leben gar zusammen,
  • Sie sind mit einem*einer neuen Partner*in verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • die Betreuung Ihres Kindes durch den anderen Elternteil geht über das gängige Besuchs- und Umgangsrecht hinaus,
  • die Vaterschaft ist nicht anerkannt und Sie sich weigern, bei der Anerkennung mitzuwirken.

Ich erhalte bereits Unterhaltsvorschuss. Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Wenn Sie laufende Leistungen von uns erhalten, sind Sie verpflichtet, folgende Veränderungen der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen:

  • Sie ziehen gemeinsam mit Ihrem Kind um,
  • Sie beabsichtigen, zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen (auch wenn es sich nicht um den Vater oder die Mutter Ihres Kindes handelt),
  • der Aufenthaltsstatus von Ihnen und/oder Ihrem Kind ändert sich,
  • der andere Elternteil zahlt Unterhalt an Sie oder beabsichtigt es,
  • Ihr Kind lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt (z. B. aufgrund stationärer Unterbringung, Umzugs zum anderen Elternteil oder zu den Großeltern),
  • Sie versöhnen sich wieder mit dem anderen Elternteil,
  • der Betreuungsanteil des anderen Elternteils erhöht sich,
  • Ihr Kind besucht keine allgemeinbildende Schule mehr und erzielt Einkommen (z. B. Ausbildung),
  • Ihre Bankverbindung ändert sich,
  • Sie haben einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Unterhalts beauftragt.

Eine Missachtung dieser Pflicht kann unter Umständen dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss eingestellt und teilweise zurückgefordert werden muss.

Wer ist meine Ansprechperson?

Per Mail erreichen Sie uns über unterhaltsvorschuss@stadtdo.de .

Telefonische Anfragen richten Sie bitte direkt an die Kolleg*innen, die für den Stadtbezirk, in dem Sie und Ihr Kind leben, verantwortlich sind.

Kontakt

Stadt Dortmund - Jugendamt - Unterhaltsvorschuss

Anschrift und Erreichbarkeit
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Voßkuhle 37
44141 Dortmund

Persönliche Vorsprachen sind derzeit nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung mit den zuständigen Kolleg*innen möglich.

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