Service

Namensänderung für Eingebürgerte und Aussiedler*innen

Wichtiger Hinweis!

Eine Angleichungserklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

In den Kulturen der Welt sind die Namensführung und Namensbedeutung vielfältig. Es kann daher sein, dass sich Ihr Name - neben Familienname und Vornamen - aus weiteren Namensbestandteilen zusammensetzt, die nach ausländischem Recht erworben wurden.

In deutsche Reisepässe oder Personalausweise werden Ihr Familienname, Ihre Vornamen und ggf. Ihr Geburtsname eingetragen.

Wer kann die Erklärung abgeben?

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich nun nach deutschem Recht richtet, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Angleichung der Namensführung an das deutsche Namensrecht vornehmen. Dies kann beispielsweise nach einer Einbürgerung oder Anerkennung einer Aussiedlereigenschaft zutreffen.

Wie wird die Erklärung abgegeben? Gibt es Fristen?

Die Angleichung der Namen kann nur persönlich erklärt werden. Eine Angleichungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Eine Frist für die Erklärung besteht nicht.

Wer ist im Rahmen der Erklärung zu beteiligen?

Ist der anzugleichende Name gleichzeitig der Ehename oder soll er Ehename werden, so kann die Erklärung nur gemeinsam durch beide Eheleute abgeben werden.

Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.

Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten.

Wann wird die Erklärung wirksam, wenn ich im Inland geboren wurde?

Nach der Beurkundung der Erklärung wird diese durch Entgegennahme des zuständigen Standesamtes wirksam. Hierfür ist das Standesamt Ihrer Geburt zuständig. Wenn Sie nicht in Dortmund geboren sind, können Sie die Erklärung dennoch beim Standesamt Dortmund beurkunden lassen. Wir versenden im Anschluss dann eine Abschrift der Erklärung an Ihr Geburtsstandesamt. Anschließend können Sie eine Bescheinigung bzw. eine neue Geburtsurkunde von Ihrem Geburtsstandesamt erhalten.

Wann wird die Erklärung wirksam, wenn ich im Ausland geboren wurde?

Sofern Sie nicht in Deutschland geboren wurden und keine Nachbeurkundung bei einem deutschen Standesamt erfolgt ist, wird die Erklärung beim Standesamt Ihrer Eheschließung wirksam. Sind Sie nicht verheiratet oder war die Eheschließung im Ausland und es ist keine Nachbeurkundung bei einem deutschen Standesamt erfolgt, ist das Wohnsitzstandesamt für die Entgegennahme Ihrer Erklärung zuständig. Dort wird dann auch die Erklärung wirksam.

Wie kann ich meine Ausweisdokumente ändern lassen?

Das zuständige Standesamt informiert mit der Entgegennahme der Erklärung gleichzeitig die Meldebehörde, so dass Sie dort im Anschluss neue Ausweisdokumente beantragen können.

Welche Erklärungsmöglichkeiten habe ich?

  • Bestimmung mehrteiliger Eigennamen/Namensketten zu/m Vorname/n und Familiennamen. Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
  • Wird nur ein einteiliger Name geführt, so kann dieser zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.
  • Ablegung von Namensbestandteilen, die dem deutschen Namensrecht fremd sind (zum Beispiel Vatersnamen, Mittelnamen, Zwischennamen).
  • Annahme der ursprünglichen Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens.
  • Annahme der deutschsprachigen Form des Vor- oder Familiennamens. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname an Stelle des bisherigen gewählt werden.

Muss ich noch etwas beachten?

Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im (früheren) Heimatstaat, anerkannt wird. Daraus können sich Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben. Erklärenden, die nicht (ausschließlich) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird deshalb empfohlen, den Namen nur so weit zu sortieren, dass sich aus diesen Vor- und Familiennamen ergeben. Durch die Angleichung geht eine frühere Funktion der Namensbestandteile (zum Beispiel Vatersname, Mittelname, Zwischenname) unwiderruflich verloren. Stattdessen werden ein oder mehrere Vornamen und ein Familienname gebildet, der auch als Ehename gewählt werden kann und an Kinder weitergegeben wird.

Kinder, Jugendliche & Familie

Online-Services und Formulare

Gebühren

Stand 01.01.2024

· 48,00 € Entgegennahme der Angleichungserklärung

· 9,00 € Bescheinigung über die Namensänderung

Im Einzelfall können weitere Kosten entstehen.

Unterlagen

Die Angleichungserklärung muss grundsätzlich persönlich abgegeben werden. Alle notwendigen Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Ihr zuständiges Standesamt wird Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch verbindliche Informationen geben, welche Unterlagen erforderlich sind.

Die nachstehende Liste der erforderlichen Unterlagen soll Ihnen einen Überblick geben, was im Einzelfall besorgt werden muss, bevor die Erklärung beurkundet werden kann.

1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass oder Reiseausweis

Sollte das Ausweisdokument abgelaufen sein, so reicht ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass aus.

2. Nachweis der Abstammung/ Geburt

Bei Geburt im Inland: Einen Geburtenregisterauszug - keine Geburtsurkunde und keine Abstammungsurkunde - erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem ihre Geburt beurkundet wurde.

Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Wenn das Geburtsland mehrsprachige Urkunden erstellt, so ist immer diese Urkunde - international (Formule A)- vorzulegen. Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Urkunde sowie die evtl. notwendigen Echtheitsprüfungen (Apostille, Legalisation etc.) richten sich nach dem Herkunftsland der Urkunde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie durch das Standesamt. Bei Personenstandsurkunden der ehemaligen deutschen Ostgebiete fordern Sie die Urkunde bitte beim Standesamt I Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin an.

3. Nachweise über die aktuelle Ehe/Lebenspartnerschaft oder Vorehen/Lebenspartnerschaften
Sollten Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sein oder bereits verheiratet gewesen sein oder Lebenspartnerschaften begründet haben, wird für die Abgabe der Erklärung ein Nachweis der aktuellen Ehe/Lebenspartnerschaft oder Vorehe/Lebenspartnerschaft benötigt:

· Eheurkunde oder Eheregisterauszug der letzten Vorehe (evtl. mit dem Auflösungsvermerk)

· Ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil der Ehe

· Aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Lebensparterschaftsregister oder Lebenspartnerschaftsurkunde (evtl. mit dem Auflösungsvermerk)

· Ggf. rechtskräftiges Aufhebungsurteil der Lebenspartnerschaftsbegründung

Sollten (evtl. weitere) Vorehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschlossen oder aufgelöst sein, sind auch hierzu die entsprechenden Nachweise einzureichen. Bitte kontaktieren Sie hierzu in jedem Fall Ihr zuständiges Standesamt. Ob und welche weiteren Unterlagen (Sterbeurkunden, Scheidungsurteile etc.) notwendig sind, wird Ihnen im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt.

4. Namensrechtliche Erklärungen

Sollten bereits Namensänderungen vorgenommen worden sein, so sind hierzu die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

5. Nachweis des Statutenwechsels

Dies ist beispielsweise die Einbürgerungsurkunde und der Registrierschein für Spätaussiedler.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Fristen

Für die Abgabe einer Angleichungserklärung gibt es keine Fristen. Sie kann jedoch nur einmalig erklärt werden.

Voraussetzungen

Eine Angleichungserklärung kann von Personen abgegeben werden, deren Name durch Statutenwechsel wie Einbürgerung oder Zuerkennung einer Aussiedlereigenschaft nunmehr deutschem Recht unterliegt.

Rechtsgrundlagen

Artikel 47 Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)

§ 94 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)

Gebührenordnung des Landes NRW

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
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