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Schulische Inklusion

Übergang Sek I Sek II

Rechtliche Grundlage

Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf haben auch einen Anspruch auf gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe II. Das gilt seit dem 01.08.2016 gemäß den Übergangsvorschriften zu Art. 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes.

Mit Wirkung vom 01.08.2016 gilt gemäß den Übergangsvorschriften zu Art. 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes der Rechtsanspruch auf Teilnahme am Gemeinsamen Lernen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auch für die Sekundarstufe II.

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GG)

Rechtliche Grundlagen

19 Abs. 4 Satz 1 AOSF

Wurde im Verlauf der Vollzeitschulpflicht ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt, wird auch danach in der Sek II ohne ein Verfahren gem. §§11-15 AO-SF sonderpädagogisch gefördert, , solange sie oder er aufgrund der Schulpflicht oder einer Berechtigung nach § 19 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW eine Schule besucht.

Angebote

  • Berufspraxisstufe einer Förderschule bis zum max. 25. Lebensjahr.
  • Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung für max. 3 Jahre (§19 Abs.4 Satz 2 AO-SF) an einem Berufskolleg, welches für die Förderung im Förderschwerpunkt GG vorgesehen ist

Sonstige Informationen

Die Beratung der Schüler*innen sowie der Sorgeberechtigten sollte durch die Klassenleitung dokumentiert werden. Lehrkräfte können hierzu den Elterninformationsbogen sowie den DOWNLOAD Dokumentationsbogen der Bezirksregierung Arnsberg nutzen.

Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache (LES)

In den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (Sammelbegriff für alle drei Förderschwerpunkte: LES) gibt es für Schüler*innen je nach Intensität des Unterstützungsbedarfs verschiedene Angebote. Lehrkräfte der Sek I Schulen sollten Eltern/Sorgeberechtigte bereits während der Phase der Berufsorientierung daran erinnern, dass in den Bereichen LES mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht nach 10 Jahren auch ein Ende des Unterstützungsbedarfs einhergeht.

Rechtliche Grundlagen

19 Abs.1 Sonderpädagogische Förderung aufgrund eines Verfahrens nach §§ 11-15 endet für die Bereiche LES spätestens mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder nach einem Schulbesuch von mehr als zehn Schuljahren mit dem Erwerb eines nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses.

19 Abs.2 Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Verfahren nach den §§ 11 bis 15 über einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Sekundarstufe II allein dann, wenn die Schülerin oder der Schüler nach der Wahl der Eltern ein Berufskolleg als Förderschule besuchen soll.Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf endet mit Ablauf der Schulpflicht in der Sek II (zum Ende des Schuljahres, innerhalb welchem die/der Schüler*in das 18. Lebensjahr erreicht hat).

Abweichend davon kann ein/eine Schüler*in auch dann ein Berufskolleg als Förderschule besuchen, solange sie oder er an einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligten Rehabilitationsmaßnahme zum Erwerb eines ersten Berufsabschlusses in einem Berufsausbildungsverhältnis teilnimmt (§§ 19, 115 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist). In diesem Fall gilt ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung als festgestellt; ein Verfahren nach den §§ 11 bis 15 findet nicht statt.

Angebote

  • Allgemeine Berufskollegs nach den vorgegebenen Anmelde- und Aufnahmeverfahren für Schüler*innen ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Anmeldezeitraum ist der Februar jeden Jahres.

  • Besuch eines Berufskollegs als Förderschule. Eltern/Sorgeberechtigte sollten die Anträge auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in der SEK II (§11) spätestens im letzten Schuljahr zu den Herbstferien an der durch die/den Schüler*in aktuell besuchten Schule einreichen.

Sonstige Informationen

Hier finden Sie das Antragsformular auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in der Sekundarstufe II gem. § 19 (2) AO-SF. Dieses sollte gemeinsame mit den Eltern/Sorgeberechtigten spätestens bis zu den Herbstferien des letzten Schuljahres in der Sek I der Schulaufsichtsbehörde vorliegen.

Hören und Kommunikation (HK), körperliche-motorische-Entwicklung (KM) und Sehen (SE)

Schüler*innen der Förderschwerpunkte HK, KM und SE haben ohne erneute Antragsstellung auf Förderort und/oder Bildungsgangwechsel ein Anrecht auf sonderpädagogische Unterstützung in der Sekundarstufe II (Mehr Informationen zu HK, KM und SE finden Sie hier, 97 KB, PDF .

Aus diesen Förderschwerpunkten resultierende Fragestellungen von Lehrkräften bezüglich möglicher Nachteilsausgleiche, Gestaltung von Lernsituationen in beruflichen Bildungsgängen, Hilfsmittel etc. können durch die Einbeziehung der Beratungskollegs (HK: Rheinisch-Westfälische-Berufskolleg in Essen, KM: Heinrich-Sommer-Berufskolleg in Olsberg oder Werner-Richard-Berufskolleg in Volmarstein (Wetter), SE: LWL-Berufskolleg in Soest) geklärt werden.

Rechtliche Grundlagen

19 Abs. 5 Satz 2 AO-SF

Wenn in der Vollzeitschulpflicht ein entsprechender sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt worden ist, wird auch danach in der Sek II während der Schulpflicht oder des Besuchs eines Bildungsgangs zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses ohne ein Verfahren gem. §§ 11 – 15 AO-SF sonderpädagogisch gefördert (§ 19 Abs. 5 Satz 1 AO-SF). Darüber hinaus wird er oder sie sonderpädagogisch gefördert, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das sie oder er nach dem Ende der Schulpflicht begonnen hat

Angebote

Besuch eines Berufskollegs

  • Förderschwerpunkt HK: Rheinisch-Westfälische-Berufskolleg in Essen

  • Förderschwerpunkt KM: Heinrich-Sommer-Berufskolleg in Olsberg oder Werner-Richard-Berufskolleg in Volmarstein (Wetter)

  • Förderschwerpunkt SE: LWL-Berufskolleg in Soest

Besuch einer Schule des Gemeinsamen Lernens

  • Gymnasien und Gesamtschulen des Gemeinsamen Lernens in Dortmund

  • Beratend für Lehrkräfte stehen oben genannte Berufskollegs für die entsprechenden Förderschwerpunkte zur Verfügung.

Grundsätze zur Anmeldung an allgemeinen Berufskollegs für alle Förderschwerpunkte

  • Die Anmeldung erfolgt im offiziellen Anmeldezeitraum im Februar jeden Jahres.
  • Die Anmeldung erfolgt über das Schüler-online-Verfahren und persönlich beim Berufskolleg (im Bildungsgang Geistige Entwicklung nur beim dafür vorgesehenen Berufskolleg).
  • Die abgebende Schule begleitet den Prozess
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
  • Kopie des letzten Zeugnisses
  • Lebenslauf in tabellarischer Form
  • Anmeldung mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

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