Eheschließung (Anmeldung)
Persönliche Vorsprache ist möglich.
- +49 231 50-13331 Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
- +49 231 50 10818 Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
„Ja, ich will.“ Bevor Sie dieses Versprechen eingehen, müssen Sie persönlich die Ehe bei Ihrem Standesamt anmelden. Dafür benötigen wir individuelle Unterlagen von Ihnen. Ihre Daten können Sie uns gern vorab online zur Verfügung stellen:
Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate (stichtagsgenau) vor dem geplanten Termin erfolgen und ist sechs Monate gültig. Wenn Sie alle Unterlagen zusammen haben, setzen Sie sich bitte über die unten genannten Kontaktdaten mit uns in Verbindung. Nur in Ausnahmefällen kann ein Partner mit einer entsprechenden Vollmacht (detaillierte Bevollmächtigung) die Eheschließung auch allein anmelden. Die unabdingbare persönliche Vorsprache des anderen Partners kann dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemeldeten Wohnsitz hat. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, sollten Sie möglichst das Standesamt wählen, bei dem Sie auch die Ehe schließen möchten.
Wenn nach erfolgter Prüfung durch das Standesamt Ehehindernisse nicht bekannt geworden sind, kann geheiratet werden. Den Eheschließungstermin sprechen Sie dann mit dem Standesamt ab. Bitte beachten Sie, dass Sie sich jedoch längstens sechs Monate Zeit lassen können, sonst verfällt die Gültigkeit der Anmeldung.
Sie können sich für eines unserer Trauzimmer in der Innenstadt oder den Bezirksverwaltungsstellen entscheiden – oder Sie entscheiden sich für einen unserer Ambientetrauorte, für deren Nutzung jedoch weitere standesamtliche Gebühren und zusätzliche Kosten durch den Ambientebetreibenden entstehen.
Stammbuch der Familie
So individuell wie sich Ihre Hochzeit bzw. Lebenspartnerschaft gestaltet, sollte auch das Stammbuch sein, in dem Sie die Urkunde "Ihres" Tages aufbewahren. Via Internet bzw. im Buchhandel stehen Ihnen mittlerweile eine Auswahl und Vielfältigkeit an Stammbüchern zum Kauf zur Verfügung, die das Standesamt nicht mehr bieten kann. Aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, keine Stammbücher mehr zu verkaufen und Ihnen die persönliche Auswahl des Stammbuches selbst zu überlassen.
Bitte denken Sie beim Kauf daran, dass das Format aller Urkunden heute DIN A 4 ist. Stammbücher auch in diesem Format erhalten Sie überall. Am Tag Ihrer Eheschließung bringen Sie dann bitte das von Ihnen ausgewählte Stammbuch mit.
Jedoch sind Sie nicht verpflichtet, ein Stammbuch zu besitzen. Die Anschaffung des Buches bleibt Ihnen natürlich selbst überlassen.
Die Übergabe des Stammbuches der Familie durch das Standesamt anlässlich der Trauzeremonie wird seit Jahrzehnten als schöne Tradition angesehen und auf Wunsch des Brautpaares im Rahmen der Durchführung der Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung übergeben.
Über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Urkunden hinaus (in der Regel die Eheurkunde) können später auch die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder dort aufbewahrt werden.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so steht Ihnen das Standesamt Dortmund gerne auch per E-Mail unter standesamt@stadtdo.de zur Verfügung. Bitte geben Sie in Ihrer Mail auch Ihre Telefonnummer an.
Online Dienst ''Voranmeldung der Eheschließung''
Mit Hilfe
Die notwendigen Daten werden in Pflichtfeldern abgefragt und anschließend an das Standesamt übermittelt. Diese personenbezogenen Daten werden verschlüsselt übertragen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass die Daten während der Übertragung gelesen oder geändert werden können.
Nach Sichtung und Prüfung der vorliegenden Informationen und Unterlagen nimmt das Standesamt Kontakt zu Ihnen auf, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abzustimmen.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Stand: 01.01.2024
- 65,00 € Anmeldung der Eheschließung - Prüfung der Ehefähigkeit ausschließlich nach deutschem Recht
- 79,00 € Anmeldung der Eheschließung - Prüfung der Ehefähigkeit mit Auslandsbezug
- 107,00 € Anmeldung der Eheschließung - Prüfung der Ehefähigkeit unter Beachtung von ausländischem Recht
- 15,00 € Eheurkunde/Abschrift aus dem Eheregister
- 7,50 € jede weitere Eheurkunde/Abschrift aus dem Eheregister (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € internationale Eheurkunde
- 7,50 € jede weitere internationale Eheurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € Übersetzungshilfe
- 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 6,00 € Einsichtnahme in das Melderegister
- 103,00 € Servicezuschlag für eine Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten
- 153,00 € Ambienteeheschließung für eine Eheschließung innerhalb der Öffnungszeiten und in einem Ambientetrauort
- 243,00 € Ambienteeheschließung für eine Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten und in einem Ambientetrauort
- Evtl. zusätzliche Gebühren für weitere Namenerklärungen etc.
Informationsblätter
Links
Unterlagen
Zur Anmeldung der Eheschließung sollen grundsätzlich beide Verlobte persönlich und gemeinsam erscheinen. Ausnahmen sind ausschließlich nach Rücksprache mit dem Standesamt möglich. Die nachstehende Liste der erforderlichen Unterlagen soll darüber informieren, was im Einzelfall besorgt werden muss, bevor die Eheschließung angemeldet werden kann. Wenn Sie in Dortmund heiraten möchten und alle Urkunden im Standesamt vorliegen, nimmt der Standesbeamte Einsicht in die Personenstandsregister. In diesen Fällen können Sie ohne Unterlagen vorsprechen. Die folgenden Hinweise beschränken sich auf die relativ einfachen Fälle, damit Sie wegen des teilweise doch sehr komplizierten Personenstandsrechts nicht den Überblick verlieren.
1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Sollte das Ausweisdokument abgelaufen sein, so reicht ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass aus.
2. Nachweis der Staatsangehörigkeit
2.1 Deutsche Staatsangehörige
Ist durch die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses nachgewiesen.
2.2 Nichtdeutsche Staatsangehörige
Gültiger Originalreisepass (Nationalpass) des Heimatstaates, sollten Sie einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, so reicht ein/ amtliche/r Identitätskarte/ Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörige aus.
3. Angaben zur Person
3.1 Nachweis der Abstammung/ Geburt Bei Geburt im Inland
Einen Geburtenregisterauszug - keine Geburtsurkunde und keine Abstammungsurkunde - erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem ihre Geburt beurkundet wurde.
Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Wenn das Geburtsland mehrsprachige Urkunden erstellt, so ist immer diese Urkunde - international (Formül A)- vorzulegen. Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Urkunde sowie die evtl. notwendigen Echtheitsprüfungen (Apostille, Legalisation etc.) richten sich nach dem Herkunftsland der Urkunde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie durch das Standesamt. Bei Personenstandsurkunden der ehemaligen deutschen Ostgebiete fordern Sie die Urkunde bitte beim Standesamt I Berlin, Schönstedtstr. 5 , 13357 Berlin an.
3.2 Aufenthaltsbescheinigungen (erweiterte Meldebescheinigungen) der Meldebehörden
Für in Dortmund gemeldete Haupt- und Nebenwohnsitze ist diese nicht erforderlich. Wir kümmern uns intern darum. Für gemeldete Hauptwohnsitze außerhalb Dortmunds oder falls bei einem Beteiligten im Einwohnermeldeamt Dortmund eine Auskunftssperre eingetragen ist, müssen Sie die Aufenthaltsbescheinigung/en vorher selbst besorgen und zur Anmeldung der Eheschließung mitbringen. Die Aufenthaltsbescheinigung muss neben der Vor - und Familiennamen, Geburtsdaten, Geburtsort, Adresse auch den Familienstand enthalten. Gültigkeitsdauer zur Antragsentgegennahme: zwei Wochen Bei Auslandswohnsitzen richtet sich die Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbescheinigung nach den Richtlinien des Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen erhalten Sie durch das zuständige Standesamt.
4. Einen Geburtenregisterauszug aller gemeinsamer Kinder (mit Vater- und evtl. Mutterschaftsanerkennung)
bzw. nicht gemeinsamer Kinder (nur, wenn der Geburtsname des Kindes durch die Eheschließung geändert werden soll). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie durch das Standesamt.
5. Eheschließende unter 18 Jahren Die Ehemündigkeit wurde zum 01.10.2017 auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt. Eine Ausnahmeregelung gibt es nicht. Die Eheschließung vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist daher nicht möglich.
6. Nachweise über Vorehen/Lebenspartnerschaften
Sollte einer von Ihnen bereits ein- oder mehrmals verheiratet gewesen sein oder eine bzw mehrere Lebenspartnerschaft/en begründet haben, empfiehlt sich immer eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Standesamt. Wir werden versuchen, Ihnen den Weg der "Bürokratie" so leicht wie möglich zu gestalten. In jedem Fall ist der Nachweis über die letzte geschlossene Vorehe und deren Auflösung zu führen:
- Eheurkunde oder Eheregisterauszug der letzten Vorehe (evtl.mit dem Auflösungsvermerk)
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil der Ehe
- Aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Lebensparterschaftsregister oder Lebenspartnerschaftsurkunde (evtl.mit dem Auflösungsvermerk)
- Rechtskräftiges Aufhebungsurteil der Lebenspartnerschaftsbegründung
Ihr zuständiges Standesamt wird Ihnen hierzu entsprechende Informationen geben.
Sollten ( evtl. weitere ) Vorehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschlossen oder aufgelöst sein, sind auch dazu die entsprechenden Nachweise zu führen. Bitte kontaktieren Sie hierzu in jedem Fall Ihr zuständiges Standesamt. Ob und welche weiteren Unterlagen (Sterbeurkunden, Scheidungsurteile etc.) notwendig sind, wird Ihnen im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt.
7. Namensrechtliche Erklärungen
Sollten Namensänderungen vorgenommen worden sein, die aus den oben genannten Urkunden nicht zu entnehmen sind, so sind hierzu die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Wenn ein Verlobter/ eine Verlobte oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt(en), so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Der Standesbeamte muß bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht des(r) Verlobten berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Vorschriften in jedem Land unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nicht abschließend auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationserteilung ist daher nur möglich, wenn mindestens einer der Beteiligten mit beiden gültigen Ausweise (s.o.) vorspricht. Sollte der andere (ausländische) Partner sich noch im Ausland aufhalten, so reicht eine einfache Kopie des Reisepasses zru Informationserteilung aus.
Jeder ausländische Staatsangehörige, der in Deutschland heiraten möchte, muss ein ausländisches Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Dieses wird allerdings nur von wenigen ausländischen Staaten erstellt. Die Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen, werden in der Regel eine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung ausstellen. In solchen Fällen wird der für den Standesamtsbezirk zuständige Oberlandesgerichtspräsident gebeten, eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. Hierzu sind weitere Unterlagen und Urkunden erforderlich, die sich in den Anforderungen der einzelnen Staaten erheblich unterscheiden. In vielen Staaten muß eine in Deutschland durchgeführte Scheidung anerkannt werden. Neben dieser kleinen Zusammenfassung müssen zahlreiche in den Gesetzen des Heimatlandes begründete Voraussetzungen geprüft und ergänzend erfüllt werden. Zu dem einzelnen ausländischen Eheschließungsrecht steht dem Standesamt entsprechende umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsberührung jeweils ein Beratungsgespräch erforderlich ist. Suchen Sie hierzu bitte immer das für Ihre gemeldete Wohnung zuständige Standesamt auf. Dort hilft man Ihnen gern. Bei mehreren Wohnungen melden Sie sich bitte bei dem Standesamt, bei dem auch die Eheschließung stattfinden soll.
Fristen
Die Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate gültig. Sie können daher erst stichtagsgenau sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin die Eheschließung anmelden. Die Festlegung des Termins ist erst möglich, wenn alle notwendigen Unterlagen komplett vorliegen. Der Antrag ist von Ihnen gemeinsam zu stellen und unterschreiben.
Eine Vorabreservierung des Termins ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Sie haben also längstens sechs Monate Zeit zu heiraten. Kommt eine Eheschließung nicht in in dieser Frist zustande, verfällt die Anmeldung und die Trauung muss erneut angemeldet werden.
Voraussetzungen
Eine Ehe kann nur geschlossen werden
- wenn Sie ehemündig und-
- geschäftsfähig sind.
Daneben dürfen Sie
- nicht in gerader Linie verwandt sein
- und nicht in einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft stehen.
- Vollbürtige und halbbürtige Geschwister und Adoptivgeschwister dürfen ebefalls keine Ehe miteinander eingehen. Sollte eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann grundsätzlich eine Eheschließung nicht angemeldet werden. Für weiterer Fragen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung.
Wenn Sie die
- Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? (Gern können Sie uns als Nachweis auch Fotos Ihrer Personalausweise oder Reisepässe/Nationalpässe (keine Aufenthaltstitel) zusenden.
- Wann und wo sind Sie beide geboren? Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie adoptiert wurden.
- Wo sind Sie beide melderechtlich erfasst?
- Haben Sie gemeinsame Kinder?
- War eine*r von Ihnen beiden bereits verheiratet? Wenn ja, wie oft?
- Wann und wo haben Sie geheiratet?
- Wann, wie und wo wurden die Vorehen aufgelöst?
- Welche Staatsangehörigkeit/en hatten Sie und Ihr*e ehemalige*r Ehegatt*in zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Scheidung?
- Wenn die Vorehe/n im Ausland geschlossen wurde/n; wurde evtl. in einem deutschen Standesamt eine Nachbeurkundung durchgeführt oder ein Familienbuch auf Antrag angelegt?
- Sind evtl. Namensänderungen durchgeführt worden?
- Was ist Ihr Wunschdatum? (unverbindliche Angabe)
Rechtsgrundlagen
- §§ 1303 bis 1308 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 10 und 13 ff Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)
- §§ 12 ff Personenstandsgesetz (PStG)
- Gebührenordnung des Landes NRW
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Nur nach Terminvereinbarung
-
Montagbis und bis
-
Dienstagbis und bis
-
Mittwochbis
-
Donnerstagbis und bis
-
Freitagbis
-
SamstagGeschlossen
-
SonntagGeschlossen
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein gültiger Nachweis der Staatsangehörigkeit?
Bei der deutschen Staatsangehörigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- Staatsangehörigkeitsausweis
- Registrierschein und Vertriebenenausweis
Der Nachweis ist nur dann notwendig, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben. Genaue Informationen erteilt Ihnen Ihr zuständiges Standesamt.
Was ist ein gültiger Nachweis der Abstammung/Geburt?
Bei Geburt im Inland: Ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister (den erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem ihre Geburt beurkundet wurde)
Bei Personenstandsurkunden der ehemaligen deutschen Ostgebiete fordern Sie die Urkunde bitte beim Standesamt I Berlin, Rückerstr. 9 , 10119 Berlin an.
Bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister:
- mit Apostille oder
- mit Vorbeglaubigungen und Legalisation durch die Deutsche Auslandsvertretung oder
- Inhaltliche Prüfung.
Wird durch das Standesamt veranlasst.
Wo erhalte ich eine Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden?
Für Verlobte, die ihren Wohnsitz in Dortmund haben, stellt der Standesbeamte die Aufenthaltsbescheinigungen selbst aus. Bei Wohnsitzen außerhalb Dortmunds müssen Sie die Bescheinigungen VOR der Anmeldung Ihrer Eheschließung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt selbst besorgen (Gültigkeitsdauer: 8 Tage).
Welche Nachweise muss ein/e Verlobte/r erbringen, die/der bereits ein- oder mehrmals verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat?
Sollte einer von Ihnen bereits ein- oder mehrmals verheiratet gewesen sein oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, empfiehlt sich immer eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Standesamt. Wir werden versuchen, Ihnen den Weg so leicht wie möglich zu gestalten.
In jedem Fall ist der Nachweis zu führen über die letzte geschlossene Vorehe und deren Auflösung und zwar durch:
- eine Eheurkunde mit dem Auflösungsvermerk oder beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Ihr zuständiges Standesamt wird Ihnen hierzu entsprechende Informationen geben.
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Lebensparterschaftsregister oder Lebenspartnerschaftsurkunde und dem Nachweis der Auflösung ( Aufhebung)
Sollten weitere Vorehen/Lebenspartnerschaftsbegründungen mit Auslandsbeteiligung oder im Ausland geschlossen oder aufgelöst sein, sind auch hierzu die entsprechenden Nachweise zu führen. Bitte kontaktieren Sie hierzu in jedem Fall Ihr zuständiges Standesamt. Ob und welche weiteren Unterlagen (Sterbeurkunden, Scheidungsurteile etc.) notwendig sind, kann Ihnen jeder Standesbeamte in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch mitteilen.
Gelten Besonderheiten, wenn ein Verlobter/eine Verlobte oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt(en)?
Wenn ein Verlobter/ eine Verlobte oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt(en), so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Der Standesbeamte muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht des(r) Verlobten berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht abschließend auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.
Jeder ausländische Staatsangehörige, der in Deutschland heiraten möchte, muss ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Dieses wird allerdings nur von wenigen ausländischen Staaten erstellt. Die Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen, werden in der Regel eine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung ausstellen. In solchen Fällen wird der für den Standesamtsbezirk zuständige Oberlandesgerichtspräsident gebeten, eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. Hierzu sind weitere Unterlagen und Urkunden erforderlich, die sich in den Anforderungen der einzelnen Staaten erheblich unterscheiden. In einigen Fällen ist ein Heimataufgebot zu veranlassen oder ein Ehrerbietungsakt der Eltern beizubringen. In vielen Staaten muß eine in Deutschland durchgeführte Scheidung anerkannt werden.
Neben dieser kleinen Zusammenfassung liegt müssen zahlreiche in den Gesetzen des Heimatlandes begründete Voraussetzungen geprüft und ergänzend erfüllt werden. Zu dem einzelnen ausländischen Eheschließungsrecht steht dem Standesamt entsprechende umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsberührung jeweils ein Beratungsgespräch erforderlich ist. Suchen Sie hierzu bitte immer das für Ihre gemeldete Wohnung zuständige Standesamt auf. Dort hilft man Ihnen gern. Bei mehreren Wohnungen melden Sie sich bitte bei dem Standesamt, bei dem auch die Eheschließung stattfinden soll.
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