Eingliederungshilfe

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Fachstelle 35a prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach §35a SGB VIII und berät junge Menschen und deren Sorgeberechtigte dabei, eine passgenaue, am individuellen Bedarf orientierte Hilfe zu finden.

Kinder, Jugendliche & Familie Soziales

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