Amt für Migration

Humanitäre Aufnahmen (38/3-1)

Im Team Humanitäre Aufnahmen werden alle Angelegenheiten von Ausländer*innen bearbeitet, die in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und durch ein humanitäres Aufnahmeprogramm aufgenommen wurden. Dies betrifft die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 22, 23 AufenthG und § 24 AufenthG (Ukrainische Geflüchtete).

Aufenthaltsdokumente/Verlängerung

Wenn Ihr Aufenthaltsdokument abläuft, werden Sie vor dessen Ablauf von uns angeschrieben. Schriftlich erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen Sie zur Verlängerung mitbringen müssen.

Wichtig: Damit Sie die Postzustellung auch erreicht, überprüfen Sie bitte stets die Beschriftung Ihres Briefkastens.

Sie haben kein Anschreiben für die Verlängerung Ihres Aufenthaltsdokumentes bekommen oder möchten rechtzeitig selber einen Termin vereinbaren?

Nutzen Sie zur Antragstellung und Terminvereinbarung das Kontaktformular:

Für eine Neu-Anmeldung von ukrainischen Geflüchteten, können Sie die Servicezeiten des Ukraine-Infopoints nutzen (Montag – Donnerstag, 07:30 Uhr – 12:00 Uhr).

Für eine Anmeldung benötigen Sie außerdem:

Hinweis
Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine

Am 03. Juli 2024 wurde die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG um ein weiteres Jahr, also bis zum 04.03.2026, im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht.

Mit Verlängerung des Durchführungsbeschlusses kommt auch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) weiterhin zur Anwendung.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine die Fortgeltung der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 AufenthG bis zum 04.03.2025 festgelegt. Diese wurde durch die 1. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024 geändert.

Daraus ergibt sich folgende Regelung:

Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie

1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen hab,

2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder

3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben

Durch diese Regelung per Verordnung ist keine Neu-Ausstellung eines eAT bei Ablauf durch die Ausländerbehörde erforderlich. Als Nachweis über das Fortbestehen des Aufenthaltsrechtes können die Einzelnen auf die o.g. Verordnung verweisen.

Alle beteiligten Behörden in der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die o.g. Verordnung und das sich daraus ergebende Fortbestehen des Aufenthaltsrechtes in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt für die Unterrichtung der Partnerländer in der Europäischen Union.

Zielsetzung der Regelung per Verordnung ist die Reduzierung der Aufwände bei den zuständigen Ausländerbehörden, aber auch bei den betroffenen Personen durch den Wegfall einer persönlichen Vorsprache.

Stadt Dortmund - Amt für Migration - Asyl & Bleiberechte (38/3-2)

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