Service

Hilfen in Dauerpflegeeinrichtungen

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Sozialhilfe und Pflegewohngeld

Finanzierung durch Einkommen und Vermögen nicht gedeckter (Investitions-) Kosten in Pflegeeinrichtungen

Die monatlich zu zahlenden Entgelte in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sogenannte Hotelkosten, den Pflegeleistungen, gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, sowie einer Ausbildungsumlage.

Zu den weiterhin Aufwendungen gehören die Investitionskosten. Sie erfassen die Kosten des Trägers der Pflegeeinrichtung um Gebäude zu erstellen und Inventar zu beschaffen, sowie die Instandhaltung.

Soweit die Investitionskosten nicht aus Einkommen und Vermögen getragen werden können, ist die Zahlung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses, des so genannten Pflegewohngeldes, möglich.

Reichen Ihre eigenen finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen) zusammen mit dem Pflegewohngeld und den Leistungen der Pflegekasse zur Deckung der Heimkosten nicht aus, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Restkosten stellen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Sozialhilfe und Pflegewohngeld besteht darin, dass bei der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld Ihre Angehörigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.

Bitte beachten Sie die Informationen und Vordrucke unter "Unterlagen".

Gesundheit & Pflege Soziales Wohnen Förderungen

Online-Services und Formulare

Unterlagen

Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir folgende Formulare:

  • Grundantrag, 582 KB, PDF
  • Unterhaltspflicht, 252 KB, PDF
  • Vermögensprüfung, 258 KB, PDF
  • Personalausweis in Kopie
  • Kopie der Bestellungsurkunde oder Vollmacht für Ihren Beauftragten
  • Auszug aus dem Familienbuch (Personenstandsurkunde vom Standesamt), soweit vorhanden oder ersatzweise Auskunft aus dem als Heiratseintrag des (zuständigen) Standesamtes fortgeführten Familienbuch und den dazugehörigen Sammelakten
  • den gültigen Schwerbehindertenausweis in Kopie (bitte Vorder- und Rückseite beifügen)
  • Krankenversicherungsnummer (Kopie der Krankenversicherungskarte)
  • den endgültigen Pflegekassenbescheid über die Höhe des bewilligten Pflegegrades und das dazugehörige Langgutachten des Medizinischen Dienstes
  • alle aktuellen Rentenbescheide (auch Werks- und Zusatzrenten)
  • Finanzstatus (Ausstellung durch Kreditinstitut/e bzw. Bank/en)
  • aktuelle Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen sowie sonstigen kapitalbildenden Versicherungen
  • die Kontoauszüge der letzten sechs Monate und Kontostand am Tag der Antragstellung
  • Nachweis über bestehende Belastungen (insbesondere Kaltmieten, Nebenkosten, Heizkosten oder Haft- und Hausratversicherungen)
  • Mietkündigungsschreiben und Zeitpunkt der Kündigung sowie Kündigungsbestätigung des Vermieters
  • Heimaufnahmeanzeige
  • Heimvertrag (Vertragspartner, Vertragszeitpunkt und Unterzeichner des Vertrages)
  • schriftliche Bestätigung der Einrichtung über die Unterbringung im Einbett- oder Mehrbettzimmer
  • Nachweis über den Bezug von anderen Leistungen (z.B. Grundsicherung, Wohngeld, Blindengeld etc.)

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können abweichende und anderweitige Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigte*r. Erst wenn alle Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen, vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Die Leistung ist von einem Antrag abhängig. Die Leistung wird vom Beginn des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die erste Bewilligung ist rückwirkend für 3 Monate möglich. Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Neuberechnung erfolgt nur bei Änderung der Investitionskosten, der Pflegestufe oder der Pflegekosten und/oder Unterkunfts-/Verpflegungskosten.

Voraussetzungen

  • Eine Voraussetzung ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hierbei wird nach den Graden 2 bis 5 differenziert. Daneben werden mit dem sogenannten Pflegegrad 1 Menschen erfasst, die unterhalb des Pflegegrades 2 einen Bedarf haben.
  • Eine zweite Voraussetzung ist die Notwendigkeit stationärer Dauerpflege. Diese liegt dann vor, wenn in Ihrer Situation ambulante häusliche Pflege und teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, auch in Zusammenhang mit Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in einer Pflegeeinrichtung (siehe auch Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege), nicht ausreichen.
  • Eine weitere Voraussetzung ist Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit. Bei der Prüfung wird von Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen ausgegangen. Zum Einkommen gehören u. a. Erwerbseinkommen, sämtliche Renten, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Alleinstehende haben ihr gesamtes Einkommen einzusetzen. Für Ihre Ehegatten oder Lebenspartner werden Kostenbeiträge errechnet. Der im Haushalt verbleibenden Person wird jedoch zumindest ein Einkommen belassen, mit dem der Lebensunterhalt ausreichend bestritten werden kann. Der Vermögensfreibetrag beträgt z. Zt. 10.000,- €, bzw. 20.000,- € bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften.

Als Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen können Sie aber auch einen Anspruch auf Pflegewohngeld haben. Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, erfüllen Sie grundsätzlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich eine Prüfung Ihres Einkommens und Vermögens erforderlich.

Sie erhalten das ungekürzte Pflegewohngeld, wenn Ihr Einkommen unter Berücksichtigung der Leistung der Pflegekasse den sozialhilferechtlichen Bedarf, d. h. Kosten der Unterkunft und Verpflegung, Kosten der Pflege sowie des Barbetrags zur persönlichen Verfügung, um nicht mehr als 50,00 € übersteigt. Darüber hinausgehende Beträge werden in voller Höhe auf Ihr Pflegewohngeld angerechnet.

Das Vermögen umfasst Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Haus- und Grundvermögen, PKWs sowie vermögensgleiche Rechte wie zum Beispiel Nießbrauchrechte und Altenteilsverträge. Der Vermögensfreibetrag beträgt z. Zt. 10.000,- €, bzw. 15.000,- € bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften.

Die Leistung ist von einem Antrag abhängig. Die Leistung wird vom Beginn des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die erste Bewilligung ist rückwirkend für 3 Monate möglich. Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Neuberechnung erfolgt nur bei Änderung der Investitionskosten, der Pflegestufe oder der Pflegekosten und/oder Unterkunfts-/Verpflegungskosten.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch XI. Buch (SGB XI) -Pflegeversicherung-
  • Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII)- Sozialhilfe-
  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
  • Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)

Kontakt

Stadt Dortmund - Sozialamt - Stationäre Hilfen

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Luisenstraße 11-13
44137 Dortmund
Öffnungszeiten:
  • Montag
    Geschlossen
  • Dienstag
    bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis
  • Freitag
    Geschlossen
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Offene Sprechstunde dienstags und donnerstags 9:00 – 11:00 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten. Bitte beachten Sie, dass einzelne Fachdienste abweichende Sprechstunden haben können.

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