Investitionskostenförderung von Einrichtungen der Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Pflegeeinrichtungen in NRW können unter bestimmten Umständen vom Sozialamt eine Förderung für Investitionen in die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erhalten.
Die Investitionen von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege werden im Rahmen der von den Pflegekassen und Pflegeversicherungen anerkannten Vergütungen nicht berücksichtigt. Nordrhein-Westfälische Einrichtungen können aber zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten eine Förderung beim zuständigen Sozialamt beantragen.
Die Förderung erfolgt monatsbezogen, für jeden Monat ist ein neuer Antrag zustellen. Richtgrößen und Basis für die Berechnung der Investitionskostenzuschüsse sind die Gesamtaufenthaltsdauer der Gäste in dem betreffenden Monat und die von den Landschaftsverbänden anerkannten Investitionskosten. Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Gäste sind für die Förderung unerheblich.
Der Antrag ist beim für den gewöhnlichen Aufenthalt des jeweiligen Gastes zuständigen Sozialamt zu stellen, in der Regel ist das der Wohnort.
Online-Services und Formulare
Unterlagen
- Nutzen Sie bitte für die Antragstellung bzw. für die vorsorgliche Antragstellung unsere Vordrucke (zu finden unter Formulare/Geschäftsvorfälle)
- Fügen Sie dem Antrag bitte auch den Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes über die Anerkennung der Investitionskosten bei, falls er uns nicht bereits schon vorliegen sollte. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und nennen Ihre Bankverbindung, sofern uns diese noch nicht bekannt ist.
- Im Einzelfall behalten wir uns vor, Leistungsbescheide der Pflegekassen anzufordern..
Fristen
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag für den Abrechnungsmonat muss bis zum 15. des Folgemonats bei der Stadt Dortmund eingegangen sein. Danach eingehende Anträge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Voraussetzungen
- Der Investitionskostenzuschuss wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss durch die Einrichtung bzw. den Träger der Einrichtung gestellt werden.
- Zuschüsse werden nur an Einrichtungen gewährt, die in Nordrhein-Westfalen liegen.
- Bei Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege ist der Anspruch pro Jahr auf maximal 56 Tage begrenzt, für Tages- und Nachtpflege gilt eine solche Grenze nicht.
- Die jeweiligen Gäste, für die der Zuschuss berechnet werden kann, müssen Einwohner oder Einwohnerinnen der Stadt Dortmund sein. Voraussetzung ist weiter, dass diese Gäste Leistungen der Pflegekasse erhalten (mindestens in Pflegegrad 1). Falls die Pflegekasse noch keinen Pflegegrad zuerkannt hat, kann zur Fristwahrung zunächst ein vorsorglicher Antrag gestellt werden. Für Gäste,die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, kann kein Investitionskostenzuschuss gezahlt werden.
- Den Gästen darf die Forderung parallel nicht in Rechnung gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW)
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